Gutachterliche Tätigkeiten

"Nur perfekte Gutachten haben Wert" 

(Leitsatz der Bestellungsbehörde von Dr. Günther Lißmann; ehemaliger Leiter der Bestellungsbehörde RP Kassel)

Der Sachverständige schafft mit seinem Expertenwissen die Voraussetzung für Entscheidungen und Urteile in schwierigen Fällen. Seine Auftraggeber sind oft Behörden, Versicherungen, Gerichte, Unternehmen und Privatpersonen. Er hat die Aufgabe den nicht Fachkundigen mit seinem Expertenwissen, meist in Streitfällen zu beraten und mittels Gutachten zu einer Urteilsbildung zu verhelfen. Dr. Lißmann war Leiter der Bestellungsbehörde.

Da sich im Prinzip jeder "Sachverständiger nennen kann, der sich für ein bestimmtes Gebiet in besonderem Maße sachkundig gemacht hat, ist der "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" (ö.b.v.SV) ein herausgehobener Sachverständiger, der seine Qualiifikation nachgewiesen hat und dessen Eignung und Integrität von der Bestellungsbehörde fortlaufend überprüft wird.

Berechnung der Kosten für ein Gutachten nach Aufwand

1. Das Gerichtsgutachten

Bei einem Gerichtgutachten muss sich der Sachverständige in den meisten Fällen an die Honorarordung "JVEG" halten, oder mit den Parteien "Sondervereinbarungen" treffen. Reicht zum Beispiel die Honorarguppe 6 bei einem z.B. Parteiengutachten zur Deckung der Kosten nicht aus, so kann des Sachverständige schon bei der Beauftragung durch den Kunden festlegen, dass der Differenzbetrag von 60.-- € auf 80.-- € ausgeglichen werden muss.
Auch kann der Sachverständige versuchen, mit dem Gericht ein realistisches Honorar im Rahmen der JVEG zu verhandeln.

Sachverständigengutachten werden bei Gericht nämlich nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz abgerechnet (JVEG) früher ZUSEG (Zeugen- und Sachverständigen Entschädigungsgesetz). Das JVEG sieht für den Bereich Garten- und Landschaftsbau die Honorargruppe 6 vor und reicht bei einer Unternehmensbewertung bis zur Honorargruppe 10.
Den zuständigen Kostenbeamten bleibt bei der Anwendung der JVEG nicht viel Spielraum und es kommt immer wieder zu Auseinandersetzungen zwischen den Gerichten und den Sachverständigen.

2. Das private Parteiengutachten

Bitte beachten: Selbst ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger fertigt Ihnen außerhalb eines "Rechtsstreites" und/oder eines "selbständigem Beweissicherungsverfahren" ein Parteiengutachten an. Die Kosten für das Gutachten tragen Sie. Ob Sie die Kosten im Rahmen der Auseinandersetzung erstattet bekommen ist ungewiss!
Dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen wird nach meiner Berufspraxis in der Regel von den Gerichten mehr Bedeutung im Verfahren zuerkannt, als dem nicht öffentlich bestellten Parteiengutachten, obwohl beide u.U. ein qualitativ hochwertiges Gutachten ausgearbeitet haben.
Wir orientieren uns an die Honorargruppe 7 Honorare für (Architekten und Ingenieure) mit 80.-- bis 90.-- Euro Nettostundensatz. Neben dem Honorar berechnen wir Sachverständige ferner Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen wie z.B. Farbkopien und -Ausdrucke, Hilfskräfte etc.

3. Die Abrechnung an einem Beispiel

Pos. 01: 01.02.2013 0,5 Akh Aktenstudium und Einladung zum Ortstermin (Akh =  Arbeitskraftstunden
Pos. 02: 06.02.2013 3,0 Akh Orts- und Untersuchungstermin mit An- und Abfahrt sowie Auf-und Abrüstzeit
Pos. 03: 06.02.2020 96 gefahrene Kilometer
Pos. 04: 16.02.2020 4 Akh Gutachtenausarbeitung
Pos. 05: 16.02.2020 16 Originalfotos
Pos. 06: 16.02.2020 48 Fotoabzüge
Pos. 07: 16.02.2020 20 Originalseiten
Pos. 08: 16.02.2020 50 erste Fotokopien
Pos. 09: 16.02.2020 10 weitere Fotokopien
Pos. 10: 16.02.2020 Auslagen (Telefon und Porto)
Pos. 11: 17.02.2020 0,75 Akh Fertigstellung des Gutachtens durch gartenbautechnische Mitarbeiter


Berechnung der Kosten für ein Gutachten nach pauschalen Preisen. Kostenanfragen für Gutachten: schicken Sie Ihre Fragen vertrauensvoll per Mail "info[at]zorn.biz" oder telefonisch unter "06081-2643".